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Haustiere können nicht Erben
Viele Tierhalter machen sich darüber Gedanken, was aus ihrem Haustier wird, wenn sie sich selbst nicht mehr darum kümmern können.
Sie fragen sich zu Recht, was mit dem Haustier nach dem eigenen Tod wird oder ob sie sogar an das Tier etwas vererben können. Andere denken darüber nach, ihr Vermögen gemeinnützigen Organisationen zu vermachen, die sich mit dem Tierschutz beschäftigen.
Aus dem Ausland wird immer wieder von spektakulären Fällen berichtet, in denen Tiere zu Erben werden. So wurde ein Fall bekannt, bei dem in Italien eine vierundneunzigjährige Dame ihrem Kater eine Villa, Wohnungen in mehreren Städten, Bankkonten und Grundstücke im Wert von etwa zehn Millionen Euro vermachte. In den USA hinterließ eine Erblasserin ihrer Chihuahuahündin drei Millionen Dollar und Immobilien mit einem Wert von 8,3 Millionen Dollar. Tatsächlich können in den USA und Großbritannien Tiere zu Erben werden. In der Schweiz jedoch gelten die gleichen Regeln wie in Deutschland. Ein Tier ist nicht in der Lage, rechtsfähig zu sein und kann somit nicht mit einer Hinterlassenschaft bedacht werden.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Tierfreund eine natürliche Person als seinen Erben einsetzt, welche gleichzeitig zum Pfleger für das Tier bestimmt wird. Solche Personen können zum Beispiel Nachbarn, Freunde, Bekannte oder Verwandte sein, die schon immer einen Bezug zu dem Tier hatten oder es bisher betreut haben. Der Pfleger erhält für die weitere Betreuung des Tieres einen monatlichen Betrag, dessen Höhe im Testament bestimmt wird. Im Testament können dazu konkrete Beschreibungen genannt werden, wie der Pfleger sich um das Tier kümmern soll. Der Erblasser kann zum Beispiel bestimmen, dass der Hund regelmäßig Leckerlis erhält oder dreimal am Tag ausgeführt wird. Ebenso kann er bestimmen, dass die Katze regelmäßig gepflegt wird und alle Impfungen erfolgen.
Erben sind grundsätzlich verpflichtet, solchen Auflagen Folge zu leisten. Der Erblasser kann sogar eine Art “Kontrollfunktion” bestimmen. Er kann in seinem Testament eine Art “Vollstrecker” bestimmen, der kontrolliert, ob der Erbe die verfügten Bedingungen einhält. Ein solcher “Testamentsvollstrecker” kann ein Nachbar, Freund oder Notar sein. Ebenfalls kann ein Tierschutzverein eingesetzt werden, der überprüft, ob der Erbe alles so macht, wie es im Testament verfügt wurde.
Der Besitzer des Tieres kann auch die Versorgung des Tieres im Testament bis ins kleinste Detail regeln. Da es bei Testamenten, in denen zum Beispiel Tierschutzvereine oder Tierheime als Erben eingesetzt werden, nicht selten zu Anfechtungen durch Verwandte kommt, sollte jedoch unbedingt ein notarielles Testament verfasst werden.
Wenn Du beispielsweise unserem Tierschutzverein etwas vererben möchtest, kannst Du dies in Ihrem Testament ebenfalls festhalten.
Du kannst auch festlegen, dass der Zenias Tiere e.V. zum Beispiel eine bestimmten Geldsumme oder einen bestimmten Gegenstandes, wie einer Immobilie oder Lebensversicherung, aus Deinem Nachlass erhalten soll. Wichtig ist jedoch, genau zu benennen, was Du an uns vererben möchtest.
Wir als Tierschutzorganisationen haben durch sogenannte Testamentsspenden die Möglichkeit, Projekte langfristig zu planen. Wir stellen dadurch die Hilfe für Tiere auch in Zukunft sicher. Wir als gemeinnützige Organisationen sind zudem verpflichtet, die von Dir anvertrauten Mittel sorgfältig nach dem Willen der Erblasser einzusetzen.
Im Testament bestimmt der Erblasser, wer nach seinem Tod Erbe wird und wen er mit einem Vermächtnis bedenken möchte. Ein Testament ist gültig, wenn der Erblasser unter anderem den Text komplett von Hand schreibt und mit Datum und Unterschrift versieht. Es kann zu Hause aufbewahrt werden. Sicherer ist aber die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (Nachlassgericht). Ein Testament kann auch durch Niederschrift beim Notar verfasst werden. Dieses notarielle Testament übergibt der Notar dem Amtsgericht zur Verwahrung. Im Todesfall informiert das für die Ausstellung der Sterbeurkunde zuständige Standesamt das Amtsgericht.
Ein Testament handelt eigentlich gar nicht vom Tod – es handelt vom Leben. Es wird für Lebende verfasst, indem bewusst Weichen gestellt werden. Die persönliche Sicherheit, die das ersparte Vermögen gibt, bleibt voll erhalten.
Solange man lebt kann ein Testament beliebig oft geändert werden, es sei denn sie haben sich für ein gemeinschaftliches Testament entschlossen. Testament und Vertrauen gehören zusammen – wünscht sich nicht jeder für seinen Nachlass, dass er möglichst lange nützlich und hilfreich wirkt?
Du selbst kannst regeln, wem Du etwas hinterlassen möchtest. Wenn Du dies nicht tust, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Du kannst beispielsweise nicht nur Ehegatten, Kinder und Angehörige als Erben einsetzen, sondern auch gemeinnützigen Organisationen wie Zenias Tiere e.V., Deinen Nachlass erhalten sollen.
Liegt kein Testament vor, regelt die gesetzliche Erbfolge, zu welchen Teilen Ihr Nachlass Ihren Verwandten zufällt. Gesetzliche Erben sind Blutsverwandte, Ehegatten, sowie adoptierte Kinder. Davon ausgenommen sind Lebenspartner. Für Lebenspartner regelt das zum 01.08.2002 in Kraft getretene „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LpartG)“ die Erbfolge.
Du kannst jederzeit und an jedem Ort ein privatschriftliches, eigenhändiges Testament ohne Kostenaufwand verfassen, ergänzen oder ändern. Das Testament musst Du nur in vollem Umfang mit der Hand geschrieben haben. Ganz wichtig ist, dass Du das Schriftstuck mit Deinem Vor- und Familiennamen unterschreibst, sowie mit der orts- und Datumsangabe versiehst. Zudem solltest Du die verschiedenen Seiten Ihres Testaments nummerieren. Spätere Änderungen müssen handschriftlich ergänzt und die Nachträge erneut mit Datum und Ort versehen werden. Möchtest Du das Testament widerrufen, ist dies problemlos möglich. Im Allgemeinen erstellst Du dann ein neues Testament. Der Widerruf sollte darin ausdrücklich erklärt werden. Es gilt stets das zuletzt datierte und unterschriebene Testament.
Ein gemeinsames Testament von Ehegatten oder von Lebenspartnern einer eingetragenen Partnerschaft erfordert die Unterschrift beider, auch wenn nur eine Person es handschriftlich verfasst hat. Es kann nur im Einvernehmen oder nach engen Formvorschriften geändert oder widerrufen werden. Hinterlege Dein Testament so, dass es im Todesfall gefunden wird. Um alle Zweifel auszuschalten, kannst Du es beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes verwahren lassen.
Deinen letzten Willen kannst Du einem Notar Ihrer Wahl mündlich erklären oder ihm ein Testament übergeben, das von Dir aufgesetzt wurde. Dieses muss nicht handschriftlich sein. Die Niederschrift erfolgt letztlich durch den Notar. Das notarielle Testament stellt sicher, dass die rechtlich einwandfreie Form garantiert ist. Es empfiehlt sich vor allem bei komplizierten Erbregelungen. Der Notar prüft auch Ihre Testierfähigkeit.
Nicht testierfähig sind Jugendliche unter 16 Jahren und Menschen, die aufgrund einer Krankheit die Bedeutung Ihrer Willenserklärung nicht erfassen können. Der Notar übergibt das Testament zur Aufbewahrung an das zuständige Amtsgericht. Sie können ein notarielles Testament widerrufen, indem Sie das aufbewahrte Testament zurückfordern. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern muss dies gemeinschaftlich erfolgen. Das notarielle Testament ersetzt in der Regel den Erbschein, den Ihre Erben sonst beim Nachlassgericht beantragen müssen. Die Kosten für die Beurkundung durch den Notar hängen vom Vermögenswert ab und sind in einer Gebühren Tabelle festgelegt.
Setzen sich Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein und sollen Dritte erst nach dem Tod beider Partner das beiderseitige Vermögen erhalten, spricht man von einem Berliner Testament.
Möchtest Du sicherstellen, dass Dein letzter Wille in Deinem Sinne umgesetzt wird, kannst Du im Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen: also eine Person Ihres Vertrauens, einen Rechtsanwalt oder eine juristische Person, zum Beispiel eine Bank. Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers liegt zwischen 2,5 und fünf Prozent des Nachlasswertes. du solltest die Höhe selbst im Testament bestimmen.
Beim Berliner Testament handelt es sich um einen Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen gleichzeitig, wem nach dem Tod beider Ehegatten der beiderseitige Nachlass zufallen soll. In vielen Fällen sind dies gemeinsame Kinder, es kann aber auch eine gemeinnützige Organisation sein.
Statt in einem Testament kannst Du die Erbfolge auch in einem Vertrag mit den künftigen Erben regeln. Dieser muss stets vor einem Notar abgeschlossen werden. Sie können den Erbvertrag nicht einseitig, sondern nur im Einvernehmen aller Beteiligten ändern.
Er wird meist zwischen Eltern und Kindern, Ehegatten oder Lebensgefährten geschlossen. Ein solcher Vertrag kann auch Auflagen an den künftigen Erben enthalten, wie die Verpflichtung zur Pflege im Alter. Darüber hinaus kannst Du in einem Erbvertrag Pflichtteilsansprüche mit den gesetzlichen Erben regeln oder sie ausschließen. Soll die Erbschaft an bestimmte Pflichten oder die Übernahme bestimmter Verpflichtungen gebunden sein? Dann empfiehlt sich ein Erbvertrag. Er wird mit einer oder mehreren Personen immer vor einem Notar geschlossen und kann danach nicht mehr einseitig widerrufen werden, sondern nur noch im Einklang der Vertragspartner.
Im Testament oder Erbvertrag, in dem Du die Erben oder Miterben bestimmst, können Sie ein Vermächtnis aussetzen. Damit hinterlässt Du einer Person oder einer Organisation nicht Ihr gesamtes Erbe, sondern ein bestimmtes Gut oder einen Geldbetrag.
Es genügt festzuhalten, wer welchen Gegenstand oder welchen Vermögenswert erhalten soll. Die Erben sind dann verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen. Ruhen auf einem Gegenstand Belastungen, zum Beispiel Hypothekenschulden auf einem Grundstuck, so gehen diese auf den Vermächtnisnehmer über. Sie können jedoch im Testament bestimmen, dass der Erbe und nicht der Vermächtnisnehmer diese Lasten zu tragen hat.
Das Vermächtnis empfiehlt sich, wenn Sie jemanden bedenken möchten, ohne ihn gleich als Erben einzusetzen (In der Regel für gegenüber dem Erbe geringere Beträge). Im Gegensatz zu einem Erben, der mit Annahme des Erbes zum Rechtsnachfolger des Erblassers wird, erwirbt der Vermächtnisnehmer einen rechtlichen Anspruch (z.B. auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages) gegenüber den Erben.
Gute Gründe mögen dafür sprechen, Ihre Werte und Güter bereits zu Lebzeiten an diejenigen zu übergeben, die Ihnen nahe stehen. Sinnvoll ist dies, wenn Du beabsichtigst, Deinen Betrieb in jüngere Hände zu legen, oder wenn Du gern an der Freude des Beschenkten teilhaben möchtest.
Du kannst diese Schenkung auch an eine Gegenleistung knüpfen, wie lebenslanges Wohnrecht in einem verschenkten Haus. In der Regel kannst Du das Geschenkte jedoch nur dann zurückfordern, wenn dies im Schenkungsvertrag vereinbart wird.
Statt zu Lebzeiten kannst Du eine Schenkung auch zugunsten Dritter auf den Todesfall aussprechen. Damit ist die Schenkung an die Bedingung geknüpft, dass der Beschenkte länger lebt. Auf diese Weise lassen sich zum Beispiel Sparguthaben und Wert-papiere übertragen. Mit einer frühzeitigen Schenkung lassen sich zudem steuerliche Freibetrage ausnutzen: Alle zehn Jahre können Vermögenswerte in Höhe der jeweils aktuellen Freibetrage steuer-frei weitergegeben werden. Nur das Vermögen, das in den letzten zehn Jahren vor dem Tod per Schenkung übergeben wird, fließt in die Berechnung der Erbschaftsteuer ein.
Mit Ihrer Bank oder Ihrem Kreditinstitut können Sie vereinbaren, dass die Rechte an bestimmten Konten oder Depots zum Zeitpunkt Ihres Todes unmittelbar auf eine zuvor festgelegte Person oder Organisation übergehen. Die Gelder dieser Konten fallen damit gar nicht erst in den Nachlass. Ein Vertrag zugunsten Dritter muss unwiderruflich erfolgen und vom Begünstigten gegengezeichnet und damit offiziell angenommen werden.
Sobald Sie etwas vererben, fällt Erbschaftssteuer an. Der Steuersatz bemisst sich nach Steuerklasse des Erben und dem Wert des Vermögens (nach Abzug der Freibeträge).
Die letztwillige Übertragung eines Nachlasses oder eines Teiles des Nachlasses ist erbschaftssteuerfrei möglich, wenn der Begünstigte eine gemeinnützige Körperschaft ist.
Erbschaften oder Vermächtnisse an gemeinnützig anerkannte Tierschutzvereine sind von der Erbschaftssteuer vollständig befreit. Der Verein erhält das Vermögen im Unterschied zu anderen Erben und Vermächtnisnehmern in voller Höhe. Hat ein Erbe die mit Erbschaftssteuer belastete Erbschaft bereits angenommen und überträgt sie innerhalb von 24 Monaten nach dem Tod des Erblassers einen gemeinnützigen Verein, erlischt die bereits mit der Annahme der Erbschaft entstandene Erbschaftssteuerpflicht wieder.
Die letztwillige Übertragung eines Nachlasses oder eines Teiles des Nachlasses ist erbschaftssteuerfrei möglich, wenn der Begünstigte eine gemeinnützige Körperschaft ist.
Folgendes gibt es zu beachten, wenn Du dem Zenias Tiere e.V. in Deinem Testament bedenken möchten:
Wir empfehlen Dir außerdem einen Notar einzuschalten, bei dem Du Dein Testament hinterlegst.
In Deinem Testament kannst Du e auch die Möglichkeit nutzen, einen Verwendungszweck zu benennen. Dies können z.B. sein: Ankauf von Grundstücken, Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen, Erhaltung denkmalwürdiger Gebäude (eigenen), Zuführung in das Vermögen des Vereins.
Sprecht uns an!